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Organkredite

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Darlehen einer AG an Mitglieder des Vorstands, Prokuristen oder zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigte Handlungsbevollmächtigte sowie deren Ehefrauen und minderjährige Kinder. Organkredite bedürfen der Einwilligung des Aufsichtsrats (§ 89 AktG).

    2. Organkredite der Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute umfassen außerdem bes. Darlehen an Geschäftsleiter des Instituts, Mitglieder des Aufsichtsorgans, an Prokuristen, sowie deren Ehegatten und minderjährige Kinder, an Unternehmen, mit denen eine gewisse personelle oder finanzielle Verflechtung besteht. Sie bedürfen im Allgemeinen des einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter und der ausdrücklichen (mehrheitlichen) Zustimmung des Aufsichtsorgans (§ 15 KWG).

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