Zitierfähige Version
- Revision von Organkredite vom 19.02.2018 - 16:54
- Revision von Organkredite vom 21.12.2017 - 16:46
- Revision von Organkredite vom 26.02.2013 - 10:20
- Revision von Organkredite vom 07.04.2010 - 09:38
- Revision von Organkredite vom 11.01.2010 - 15:29
- Revision von Organkredite vom 22.06.2009 - 16:23
- Revision von Organkredite vom 08.06.2009 - 11:30
Organkredite
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
1. Darlehen einer AG an Mitglieder des Vorstands, Prokuristen oder zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigte Handlungsbevollmächtigte sowie deren Ehefrauen und minderjährige Kinder. Organkredite bedürfen der Einwilligung des Aufsichtsrats (§ 89 AktG).
2. Organkredite der Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute umfassen außerdem bes. Darlehen an Geschäftsleiter des Instituts, Mitglieder des Aufsichtsorgans, an Prokuristen, sowie deren Ehegatten und minderjährige Kinder, an Unternehmen, mit denen eine gewisse personelle oder finanzielle Verflechtung besteht. Sie bedürfen i.Allg. des einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter und der ausdrücklichen (mehrheitlichen) Zustimmung des Aufsichtsorgans (§ 15 KWG).
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon