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Patentkosten

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Aufwendungen für den entgeltlichen Erwerb eines Patents: Der Kaufpreis wird als immaterieller Vermögensgegenstand aktiviert und planmäßig abgeschrieben. Überholte Patente sind ganz abzuschreiben.

    2. Aufwendungen für eigene Forschungsarbeiten, die zu Patenten führen: a) Bilanzierung: Gehört das Patent zum Anlagevermögen, besteht ein Aktivierungswahlrecht (§ 248 II HGB) über die bei dessen Entwicklung anfallenden Aufwendungen (§ 255 II a HGB). Ist das Patent dem Umlaufvermögen zuzuordnen, besteht Bilanzierungspflicht. Z.B. sind die im Rahmen einer Auftragsforschung entwickelten Patente stets mit den Herstellungskosten zu aktivieren.

    b) Kostenrechnerische Erfassung und Verrechnung: Diese Patente sind als innerbetriebliche Leistungen anzusehen, deren Kosten gemäß dem Kostenträgerverfahren zu kalkulieren, zu aktivieren und abzuschreiben sind.

    3. Kosten für die Nutzung eines fremden Patents: Lizenzgebühren.

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