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Personenbeförderung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Beförderung von Personen v.a. durch Kraftfahrzeuge, Eisenbahn, Schiffe, Verkehrsflugzeuge.

    1. Personenbeförderung zu Lande: a) Privatrechtlich ist die Personenbeförderung Werkvertrag im Sinn des BGB.

    b) Öffentlich-rechtliche Vorschriften enthält das Personenbeförderungsgesetz (PBefG), das für die gewerbsmäßige Personenbeförderung auf Straßenbahnen, im Linien- und Gelegenheitsverkehr Genehmigungspflicht (höhere Verwaltungsbehörde) vorschreibt. Die Beförderungspreise sind tariflich bestimmt.

    c) Für die Fahrer besteht bes. Ausweispflicht nach der VO über den Betrieb von Kraftfahrtunternehmen im Personenverkehr (Straßenverkehrsrecht).

    d) Sondervorschriften für den Bahnverkehr: Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO).

    e) Verboten ist die Beförderung von Personen auf Krafträdern ohne bes. Sitz, auf Zugmaschinen ohne Sitzgelegenheit, in Wohnwagen hinter Kraftfahrzeugen, auf der Ladefläche von Lastkraftwagen und von Anhängern. Auf Fahrrädern dürfen nur Kinder unter sieben Jahren von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden (§ 21 StVO).

    2. Personenbeförderung auf Binnengewässern: Die Bestimmungen des Werkvertrages gelten auch für diese.

    3. Personenbeförderung zur See: Nur das Werkvertragsrecht ergänzende Sondervorschriften enthalten die §§ 664–678 HGB meist abschließende und eingehende Sonderregelung in „Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Schifffahrtsunternehmen“.

    4. Personenbeförderung zur Luft: bes. Haftungsbestimmungen im Luftverkehrsgesetz (Luftrecht).

    5. Statistik der Personenbeförderung: Verkehrsstatistik und Gesetz zur Durchführung einer Statistik über die Personenbeförderung im Straßenverkehr i.d.F. vom 24.6.1980 (BGBl I 865).

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