Direkt zum Inhalt

Pfandverwertung

Definition: Was ist "Pfandverwertung"?

Verwendung des verpfändeten Gegenstandes aufgrund des Pfandrechts zum Zweck der Befriedigung des Gläubigers.

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Verwertung von verpfändeten Sachen
    2. Verwertung von Rechten

    Verwendung des verpfändeten Gegenstandes aufgrund des Pfandrechts zum Zweck der Befriedigung des Gläubigers. Voraussetzung für die Verwertung einer verpfändeten Sache oder Forderung ist Pfandreife, die i.d.R. eintritt, sobald die durch das Pfandrecht gesicherte Forderung ganz oder teilweise fällig ist (§ 1228 BGB).

    Verwertung von verpfändeten Sachen

    Dies erfolgt grundsätzlich einen Monat nach Androhung gegenüber dem Eigentümer des Pfandes, die erst nach Pfandreife zulässig ist (§ 1234 I 2 BGB).

    Formen: 1. Öffentliche Versteigerung (§§ 1235 ff. BGB).

    2. Freihändiger Verkauf: Pfandverkauf.

    3. Eigentümer und Pfandgläubiger können auch eine andere Art der Pfandverwertung vereinbaren. Die vor Pfandreife getroffene Vereinbarung, dass das Pfand bei Nichtzahlung verfallen soll, ist nichtig (§ 1229 BGB).

    Verwertung von Rechten

    Dies erfolgt bei Forderungen i.Allg. durch Einziehung (§ 1282 BGB), bei anderen Rechten mangels anderer Vereinbarung nach den für die Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften (§ 1277 BGB; vgl. Vollstreckungstitel).

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Autoren der Definition

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com