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Pflichtverletzung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Objektive Verletzung einer in einem Schuldverhältnis bestehenden Pflicht. Der Begriff der Pflichtverletzung ist nach der Schuldrechtsreform der Sammelbegriff für alle Formen der Leistungsstörungen (z.B. Unmöglichkeit) sowie der Verletzung einer Schutzpflicht.

    2. Rechtsfolgen: Der Anwendungsbereich der Zentralnorm § 280 I BGB für jede Art von Pflichtverletzung in Schuldverhältnissen ist gering. Er beschränkt sich auf (einfachen) Schadensersatz.

    Anders: unerlaubte Handlung, die erst ein Schuldverhältnis begründet.

    Vgl. auch Schadensersatz.

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