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Preisangaben
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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sind nach der Preisangabenverordnung (PAngV i.d. F. vom 18.10.2002 (BGBl I 4197) m.spät. Änd. Angaben, die Preisklarheit und Preiswahrheit sicherstellen und dem Verbraucher einen zutreffenden Preisvergleich ermöglichen. Grundsätzlich besteht keine Pflicht, in der Werbung Preise zu nennen, ausgenommen Waren und Leistungen, die in Schaufenstern, innerhalb von Verkaufsräumen etc. ausgestellt werden und für die Preisauszeichnungspflicht besteht. Es sind Endpreise (einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile) und, soweit es der Verkehrsauffassung entspricht, Verkaufs- und Leistungseinheiten anzugeben. Auf Verhandlungsbereitschaft darf hingewiesen werden, bei Lieferfristen über vier Monaten sind Preisänderungsvorbehalte zulässig (§ 1). Wer Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, hat neben dem Endpreis den Grundpreis, d.h. den Preis pro Mengeneinheit, anzugeben (§ 2). Sonstige Preisbestandteile sind Kosten, die mit dem Erwerb der Ware/Leistung zwangsläufig anfallen (z.B. Überführungskosten bei Pkw) und nicht fakultativ gewählt werden können. Keine sonstigen Preisbestandteile sind mittelbar entstehende Kosten (z.B. Grunderwerbsteuer, Notargebühren). „Ca. ...”- und „von ... bis ...”-Preise sind i.d.R. unzulässig, es sei denn, dadurch wird lediglich auf den Umfang des angekündigten Angebots hingewiesen. Besondere Vorschriften bestehen für das Kreditgewerbe (§ 6), Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe (§ 7) sowie an Tankstellen und Parkplätzen (§ 8). Verstöße gegen Preisangabenvorschriften sind zugleich unlautere Werbung (§ 4 Nr. 11 UWG), weil sie dazu dienen, die Stellung der Verbraucher zu schwächen; bestimmte Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten (§ 10).
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