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Profiling

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Analyse der relevanten beruflichen und persönlichen Merkmale und Fähigkeiten der Arbeitslosen.

    2. Entwicklung: Das Profiling wurde als Instrument der aktiven Arbeitsmarktpolitik 1998 in das SGB III aufgenommen; ein Profiling hatte spätestens nach 6-monatiger Arbeitslosigkeit zu erfolgen. Mit dem Gesetz zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (Job-AQTIV-Gesetz) wurden die Agenturen für Arbeit (Agentur für Arbeit) verpflichtet, spätestens am Tag der Arbeitslosmeldung ein umfassendes Bewerberprofil zu erarbeiten. Zur Beschleunigung der Vermittlung sah der Bericht der Hartz-Kommission vor, die Arbeitssuchenden in drei Gruppen einzuteilen, um ihnen - abhängig von ihrer Betreuungsbedürftigkeit - unterschiedlich viel Zeit für Beratungsgespräche zuordnen zu können: Informationskunden können ihre Suche über Selbstinformationseinrichtungen eigenständig abwickeln. Im sog. Eingangsprofiling werden die anderen Arbeitssuchenden dem Typ des Beratungs- oder Betreuungskunden zugeordnet. Ersterer bedarf der Beratung in Bezug auf die Vorgehensweise bei der Arbeitsplatzsuche, letzterer ist der schwer Vermittelbare. Dieser erhält einen sog. Fallmanager, der die Rolle eines persönlichen Vermittlers übernimmt. Seit dem Jahr 2009 ist das Profiling unter dem Begriff Potenzialanalyse zusammen mit der Eingliederungsvereinbarung in § 37 SGB III zu finden.

    3. Aktuelle Ausgestaltung: Die Agentur für Arbeit hat unverzüglich nach der Ausbildungsuchendmeldung oder Arbeitsuchendmeldung zusammen mit dem Ausbildungsuchenden oder dem Arbeitsuchenden die für die Vermittlung erforderlichen beruflichen und persönlichen Merkmale, beruflichen Fähigkeiten und die Eignung festzustellen (Potenzialanalyse). Die Potenzialanalyse erstreckt sich auch auf die Feststellung, ob und durch welche Umstände die berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert sein wird (§ 37 I SGB III). Die Eingliederungsvereinbarung ist sich ändernden Verhältnissen anzupassen; sie ist fortzuschreiben, wenn in dem Zeitraum, für den sie zunächst galt, die Ausbildungsstellensuche oder Arbeitsuche nicht beendet wurde. Sie ist spätestens nach 6-monatiger Arbeitslosigkeit, bei arbeitslosen und ausbildungsuchenden jungen Menschen spätestens nach drei Monaten, zu überprüfen (§ 37 III SGB III).

    Vgl. auch Arbeitsmarktpolitik.

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