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Quellensteuern
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Inhaltsverzeichnis
Außensteuerrecht
1. Begriff: a) Quellensteuern i.w.S. sind alle Steuern, die vom Quellenstaat von Steuerausländern im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht direkt vom Ertrag erhoben werden.
b) Quellensteuern i.e.S. sind alle Steuern, die vom Quellenstaat im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht von den Einnahmen ohne Veranlagung durch Steuerabzug einbehalten werden.
2. Quellensteuern i.e.S. werden in den meisten Staaten erhoben auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren.
3. Im Rahmen von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) werden die Quellensteuersätze für Dividenden i.d.R. gesenkt, die Quellensteuersätze für Zinsen und Lizenzgebühren dagegen häufig aufgehoben.
Allgemeines Steuerrecht
Synonym für Abzugsteuern. Vgl. auch Quellenbesteuerung.
Wirtschaftliche Bedeutung, Anwendungsfälle
1. Haftungsrisiko: Quellensteuern sind für die Wirtschaftspraxis insofern von bes. Bedeutung, als derjenige, der eine Vergütung ohne Abzug auszahlt, wenn ein Steuerabzug (Quellensteuer) angeordnet ist, regelmäßig für den Betrag der Quellensteuer dem Finanzamt gegenüber haftet. Wer den Einbehalt von Quellensteuer bewusst unterlässt, begeht sogar Steuerhinterziehung. Von daher ist es für die Wirtschaftspraxis wichtig, alle mit der Vornahme von Zahlungen befassten Personen regelmäßig in der Gesetzeslage hinsichtlich der Quellensteuern schulen zu lassen.
2. Anwendungsfälle: In Deutschland relevant sind a) unabhängig vom Aufenthaltsort des Zahlungsempfängers: Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, Bauabzugsteuer (§§ 38ff., 43ff., 48ff. EStG)
b) nur bei Zahlungen an beschränkt steuerpflichtige Zahlungsempfänger zu beachten: Aufsichtsratsteuer (§ 50a I Nr. 4 EStG), Zahlungen an ausländische Künstler, Sportler etc. für Auftritte in Deutschland (§ 50 I Nr. 1, 2 EStG), Zahlungen für Lizenzrechte und bestimmte andere Rechte (§ 50 I Nr. 3 EStG).
3. Verhältnis zu Doppelbesteuerungsabkommen und anderen Sonderregelungen: Beim Einbehalt von Quellensteuern dürfen Ermäßigungsansprüche, die sich aus bes. Vorschriften ergeben (z.B. aus Doppelbesteuerungsabkommen), üblicherweise vom Zahlenden nur dann beachtet werden, wenn die Finanzbehörden amtlich bestätigt haben, dass der verminderte Steuerabzug im Einzelfall genehmigt ist (§ 48d EStG, § 50d EStG); die eigenständige Beachtung von Quellensteuerermäßigungsvorschriften durch die Betroffenen ist i.d.R. also strikt untersagt.
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