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Quellensteuern

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    I. Außensteuerrecht:

    1. Begriff: a) Q. i.w.S. sind alle Steuern, die vom Quellenstaat von Steuerausländern im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht direkt vom Ertrag erhoben werden.

    b) Q. i.e.S. sind alle Steuern, die vom Quellenstaat im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht von den Einnahmen ohne Veranlagung durch Steuerabzug einbehalten werden.

    2. Q. i.e.S. werden in den meisten Staaten erhoben auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren.

    3. Im Rahmen von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) werden die Quellensteuersätze für Dividenden i.d.R. gesenkt, die Quellensteuersätze für Zinsen und Lizenzgebühren dagegen häufig aufgehoben.

    II. Allgemeines Steuerrecht:

    Synonym für Abzugsteuern.

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