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Rechtsmängelhaftung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Begriff: Sonderregeln für den Kaufvertrag, die nach Gefahrübergang die allgemeinen Vorschriften über Leistungsstörungen modifizieren und die Anfechtung wegen Irrtums ausschließen. Sie gelten neben Rechten aus einer Garantie. Bei der R. haftet der Verkäufer dafür, dass die Sache keine Rechtsmängel aufweist.
Ein solcher Mangel liegt vor (§ 435 BGB): a) Wenn Dritte Rechte in Bezug auf die verkaufte Sache ausüben können, die nicht im Kaufvertrag übernommen wurden, z.B. Grundstück, das mit einer Hypothek belastet ist.
b) Ferner, wenn im Grundbuch ein Recht eingetragen ist, das gar nicht besteht.
2. Rechtsfolgen: Sie sind dieselben wie bei der Sachmängelhaftung.
3. Andere Verträge: Die R. beim Werkvertrag ist mit der R. beim Kaufvertrag fast identisch; die R. beim Mietvertrag entspricht der Sachmängelhaftung bei Mietmängeln.
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