Zitierfähige Version
- Revision von Rentensplitting unter Ehegatten vom 14.03.2023 - 11:30
- Revision von Rentensplitting unter Ehegatten vom 12.01.2021 - 11:23
- Revision von Rentensplitting unter Ehegatten vom 08.05.2020 - 13:01
- Revision von Rentensplitting unter Ehegatten vom 19.02.2018 - 16:32
- Revision von Rentensplitting unter Ehegatten vom 01.08.2017 - 17:20
- Revision von Rentensplitting unter Ehegatten vom 12.09.2016 - 11:00
- Revision von Rentensplitting unter Ehegatten vom 31.08.2015 - 11:40
- Revision von Rentensplitting unter Ehegatten vom 06.06.2014 - 10:44
- Revision von Rentensplitting unter Ehegatten vom 23.10.2013 - 10:02
- Revision von Rentensplitting unter Ehegatten vom 14.11.2012 - 13:52
- Revision von Rentensplitting unter Ehegatten vom 03.08.2010 - 15:15
- Revision von Rentensplitting unter Ehegatten vom 17.09.2009 - 13:41
- Revision von Rentensplitting unter Ehegatten vom 30.07.2009 - 15:17
Rentensplitting unter Ehegatten
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
seit 1.1.2001 in der gesetzlichen Rentenversicherung unter den Voraussetzungen der §§ 120a–c SGB VI für Ehegatten eingeführte Möglichkeit, in der Ehezeit erworbene Rentenanwartschaften zwischen den Ehegatten gleichmäßig aufzuteilen. Hiermit soll die eigenständige Alterssicherung v.a. für Frauen verbessert und die vom jeweiligen Versicherten abgeleitete Hinterbliebenenrente abgelöst werden. Das Rentensplitting tritt an die Stelle der Hinterbliebenenrente. Die Durchführung des Rentensplittings bedarf grundsätzlich der übereinstimmenden Erklärung der Ehegatten, die nach der Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über das Rentensplitting nicht mehr widerrufen werden kann.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon