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Rentensplitting unter Ehegatten

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    seit 1.1.2001 in der gesetzlichen Rentenversicherung unter den Voraussetzungen der §§ 120a–c SGB VI für Ehegatten eingeführte Möglichkeit, in der Ehezeit erworbene Rentenanwartschaften zwischen den Ehegatten gleichmäßig aufzuteilen. Hiermit soll die eigenständige Alterssicherung v.a. für Frauen verbessert und die vom jeweiligen Versicherten abgeleitete Hinterbliebenenrente abgelöst werden. Das Rentensplitting tritt an die Stelle der Hinterbliebenenrente. Die Durchführung des Rentensplittings bedarf grundsätzlich der übereinstimmenden Erklärung der Ehegatten, die nach der Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über das Rentensplitting nicht mehr widerrufen werden kann.

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