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Sachsicherheit

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    absolut geschütztes dingliches Verwertungsrecht an Forderungen und anderen Rechten, beweglichen Sachen und Grundstücken. Bei Insolvenz des Sicherungsgebers hat der Sicherungsnehmer ein Recht auf uneingeschränkten Zugriff auf das Sicherungsmittel; anderen Insolvenzgläubigern ist der Zugriff auf den mit einem dinglichen Recht belasteten Sicherungsgegenstand verwehrt. Die Qualität der Sachsicherheit wird von der Werthaltigkeit und den Verwertungsmöglichkeiten des Sicherungsmittels bestimmt.

    Formen der Sachsicherheit: Pfandrechte an beweglichen Sachen und Rechten, Sicherungsübereignung, Sicherungsabtretung, Grundpfandrechte (z.B. Sicherungshypothek, Sicherungsgrundschuld).

    Vgl. auch Kreditsicherheiten, Personensicherheit.

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