Zitierfähige Version
- Revision von Sammelverwahrung vom 19.02.2018 - 14:49
- Revision von Sammelverwahrung vom 01.02.2018 - 17:11
- Revision von Sammelverwahrung vom 26.02.2013 - 17:47
- Revision von Sammelverwahrung vom 07.05.2010 - 10:21
- Revision von Sammelverwahrung vom 02.03.2010 - 16:21
- Revision von Sammelverwahrung vom 20.11.2009 - 10:01
- Revision von Sammelverwahrung vom 09.09.2009 - 16:51
- Revision von Sammelverwahrung vom 30.07.2009 - 14:50
- Revision von Sammelverwahrung vom 14.06.2008 - 12:00
Sammelverwahrung
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
Sammeldepot. 1. Begriff/Charakterisierung: Wertpapierverwahrung, bei der der Bankier die von verschiedenen Kunden hinterlegten Stücke der gleichen Gattung zusammen aufbewahrt, doch so, dass im Gegensatz zur Summenverwahrung der Hinterleger in gewisser Form sein Eigentumsrecht an den Wertpapieren behält. Im Gegensatz zur Sonderverwahrung hat er kein Eigentumsrecht an den einzelnen von ihm eingelieferten Stücken, sondern ein Miteigentumsrecht an dem gesamten Sammelbestand der Stücke gleicher Gattung (§§ 5 ff. DepotG). Infolgedessen hat der Hinterleger ein Recht zur Aussonderung im Insolvenzfall.
2. Arten: a) Haus-Sammelverwahrung (Eigenverwahrung): Sammelverwahrung ohne Wertpapiersammelbank.
b) Girosammelverwahrung: Sammelverwahrung bei der einzigen deutschen Wertpapiersammelbank (Zentralverwahrer) i.S.v. § 1 III DepotG, der Clearstream Banking AG, Tochtergesellschaft der Clearstream International S.A.; sie ist die Voraussetzung für den Effektengiroverkehr; überwiegend angewandte Form der Sammelverwahrung.
c) Verwahrung durch Sammelurkunde: Nach DepotG-Novelle 1972 zulässige Form der Sammelverwahrung (§ 9a DepotG).
3. Sammeldepotfähig sind nur Papiere, die sich für den stückelosen Effektengiroverkehr eignen, z.B. Inhaberaktien oder festverzinsliche Werte ohne Einzelauslosungsrecht. Auch vinkulierte Namensaktien inländischer Emittenten sind bei der Clearstream gemäß ihrer Geschäftsbedingungen aufgrund einer Globalurkunde, in der alle in Girosammelverwahrung befindlichen vinkulierten Namensaktien zusammengefasst sind, zugelassen.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon