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Sanierungsfusion
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Verschmelzung (Fusion) aus wirtschaftlichem Grund (Sanierung). Keine Ausnahme von der Fusionskontrolle, kann aber eine Ministererlaubnis nach § 42 GWB rechtfertigen, mit der sich der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie über eine Untersagungsverfügung des Bundeskartellamts hinwegsetzt. Die Sanierung des Zielunternehmens müsste dann auf keinem anderen Weg als über die angemeldete Fusion möglich und im überragenden Interesse der Allgemeinheit sein. Ferner müsste die mit dem Zusammenschluss verbundene, vom Bundeskartellamt festgestellte Wettbewerbsbeschränkung von den gesamtwirtschaftlichen Vorteilen des Zusammenschlusses (hier: Erhalt des Zielunternehmens) aufgewogen werden.
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