Zitierfähige Version
- Revision von Sanierungsfusion vom 19.02.2018 - 17:02
- Revision von Sanierungsfusion vom 29.11.2017 - 12:54
- Revision von Sanierungsfusion vom 06.02.2013 - 11:40
- Revision von Sanierungsfusion vom 09.01.2013 - 13:58
- Revision von Sanierungsfusion vom 08.04.2010 - 13:24
- Revision von Sanierungsfusion vom 16.07.2009 - 15:15
- Revision von Sanierungsfusion vom 08.06.2009 - 11:51
Sanierungsfusion
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
Verschmelzung (Fusion) aus wirtschaftlichem Grund (Sanierung). Keine Ausnahme von der Fusionskontrolle, kann aber eine Ministererlaubnis nach § 42 GWB rechtfertigen, mit der sich der Bundesminister für Wirtschaft und Energie über eine Untersagungsverfügung des Bundeskartellamts hinwegsetzt. Die Sanierung des Zielunternehmens müsste dann auf keinem anderen Weg als über die angemeldete Fusion möglich und im überragenden Interesse der Allgemeinheit sein. Ferner müsste die mit dem Zusammenschluss verbundene, vom Bundeskartellamt festgestellte Wettbewerbsbeschränkung von den gesamtwirtschaftlichen Vorteilen des Zusammenschlusses (hier: Erhalt des Zielunternehmens) aufgewogen werden.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon