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Schmerzensgeld
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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im allgemeinen Sprachgebrauch Bezeichnung für eine Entschädigung in Geld für die Verletzung persönlicher Rechtsgüter wie Körper, Gesundheit u.a.
Neben Schadenersatz kann in folgenden Fällen für Verletzungsfolgen, die nicht in einem Vermögensschaden bestehen (z.B. Schmerzen, Entstellung, Behinderung), eine billige Entschädigung in Geld, d.h. ein Schmerzensgeld verlangt werden:
(1) unabhängig vom Haftungsgrund (Pflichtverletzung, unerlaubte Handlung etc.) bei Verletzung des Körpers, Gesundheit, Bewegungsfreiheit, sexueller Selbstbestimmung (§ 253 II BGB).
(2) In den gesetzlich bestimmten Fällen der Gefährdungshaftung.
Vgl. auch Reisevertrag.
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