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Revision von Schöffengericht vom 08.06.2009 - 11:17
Schöffengericht
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§§ 28 ff. GVG: Mit einem Berufsrichter und zwei Laienrichtern (Schöffen) besetztes, beim Amtsgericht gebildetes Gericht zur Aburteilung bestimmter Straftaten (zur Zuständigkeit vgl. Strafprozess).
Unter bestimmten Voraussetzungen (§ 29 II S. 1 GVG) kann ein weiterer Berufsrichter hinzutreten (erweitertes Schöffengericht).
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