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Schöffengericht

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    §§ 28 ff. GVG: Mit einem Berufsrichter und zwei Laienrichtern (Schöffen) besetztes, beim Amtsgericht gebildetes Gericht zur Aburteilung bestimmter Straftaten (zur Zuständigkeit vgl. Strafprozess).

    Unter bestimmten Voraussetzungen (§ 29 II S. 1 GVG) kann ein weiterer Berufsrichter hinzutreten (erweitertes Schöffengericht).

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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