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Schuldnerverzug
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Begriff: Der Schuldner gerät in Sch., wenn er nach Fälligkeit trotz Mahnung nicht leistet (§ 286 BGB). Die Erhebung der Leistungsklage und die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren stehen der Mahnung gleich. Die Mahnung ist entbehrlich, a) wenn für die Leistung ein Kalenderdatum bestimmt wurde, b) wenn die Leistung einem Ereignis folgen soll, die sich nach dem Kalender berechnen lässt (z.B. befristete Kündigung), c) bei ernsthafter und endgültiger Leistungsverweigerung oder d) aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen (z.B. Reparatur eines Wasserrohrbruchs). Unabhängig von diesen Voraussetzungen des S. kommt der Schuldner einer Geldforderung 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug. Ein Schuldner, der Verbraucher ist, muss aber auf die Frist von 30 Tagen in der Rechnung hingewiesen werden, damit Verzug eintritt.
2. Rechtsfolgen: a) Der Schuldner hat den Verzugsschaden zu ersetzen (§ 280 II BGB).
b) Er schuldet für eine Geldschuld Verzugszinsen.
c) Tritt eine Leistungsstörung nach Sch. auf, haftet der Schuldner grundsätzlich auch ohne Verschulden (§ 287 BGB).
Vgl. auch Leistungsverzögerung.
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