Leistungsklage
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Form der Klage. Der Kläger begehrt die Verurteilung des Beklagten zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen (auf Zahlung, Herausgabe, Abgabe einer Willenserklärung etc.). U.U. kann auch Klage auf künftige Leistung erhoben werden, v.a. wenn zu erwarten ist, dass sich der Schuldner der rechtzeitigen Leistung entziehen werde (z.B. Einwendungen gegen künftige Zahlungspflicht erhebt; §§ 257–259 ZPO).
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