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Schutzgesetz

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    im Sinn des § 823 II BGB ein Gesetz, das nicht nur Schutz der Allgemeinheit bezweckt, sondern daneben oder ausschließlich den eines einzelnen oder eines bestimmten Personenkreises (z.B. § 263 StGB, Betrug). Wer ein Schutzgesetz verletzt und dadurch einem anderen Schaden zufügt, begeht eine unerlaubte Handlung und ist zum Schadenersatz verpflichtet (§ 823 II BGB).

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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