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Revision von Schutzgesetz vom 16.05.2008 - 11:23
Schutzgesetz
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
im Sinn des § 823 BGB ein Gesetz, das nicht nur Schutz der Allgemeinheit bezweckt, sondern daneben oder ausschließlich den eines einzelnen oder eines bestimmten Personenkreises (z.B. § 263 StGB, Betrug). Wer ein Sch. verletzt und dadurch einem anderen Schaden zufügt, begeht eine unerlaubte Handlung und ist zum Schadenersatz verpflichtet (§ 823 II BGB).
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