Zitierfähige Version
Unter dieser URL finden Sie dauerhaft die unten aufgeführte Version Ihrer Definition:
Revision von Sondervorteil vom 24.10.2017 - 13:10
- Revision von Sondervorteil vom 19.02.2018 - 16:54
- Revision von Sondervorteil vom 24.10.2017 - 13:10
- Revision von Sondervorteil vom 26.02.2013 - 10:20
- Revision von Sondervorteil vom 28.01.2013 - 17:08
- Revision von Sondervorteil vom 27.09.2010 - 15:19
- Revision von Sondervorteil vom 06.04.2010 - 10:51
- Revision von Sondervorteil vom 22.02.2010 - 10:25
- Revision von Sondervorteil vom 08.06.2009 - 11:33
Sondervorteil
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Ein im Zusammenhang mit der Gründung einer AG neben dem Gründerlohn einzelnen Aktionären für ihre Person gewährter bes. Vorteil, z.B. Warenbezugsrecht. Die Sondervorteile müssen in der Satzung festgesetzt werden (§ 26 I AktG). Sie entsprechen den Genussrechten und sind im Gegensatz zu den Sonderrechten an Aktienbesitz nicht gebunden.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon