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Spezialisierungskartell
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Kartell mit dem Ziel der Konzentration der beteiligten Unternehmen auf eine bestimmte Produktion bzw. auf die Erbringung bestimmter Dienstleistungen zu Rationalisierungszwecken. Die beteiligten Unternehmen gehen dabei arbeitsteilig vor, d.h. die Gesamtheit der Unternehmen behält ihr bisheriges Leistungsprogramm bei. Nach der „Verordnung (EU) Nr. 1218/2010 vom 14.12.2010 über die Anwendung von Art. 101 III des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen von Spezialisierungsvereinbarungen“ (ABl. L 335, S. 43) sind Spezialisierungskartelle vom Verbot des Art. 101 I AEUV und § 1 GWB freigestellt, wenn der gemeinsame Marktanteil der Beteiligten 20 Prozent nicht überschreitet und die Spezialisierungsvereinbarung keine Kernbeschränkung des Wettbewerbs beinhaltet.
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