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Staatsanwaltschaft
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Staatliche Behörde, deren Aufgabe in erster Linie die Strafverfolgung ist (vgl. grundsätzlich zur Organisation und zu Zuständigkeiten die §§ 141 ff. GVG; die sachlichen Befugnisse der Staatsanwaltschaften sind im wesentlichen in der StPO geregelt). Sie ist eine hierarchisch gegliederte Justizbehörde. Die Staatsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof (BGH), aus Bundesanwälten bestehend, wird vom Generalbundesanwalt geleitet, der der Aufsicht und Leitung des Bundesjustizministers untersteht. Auf der Länderebene ist der erste Staatsanwalt der Generalstaatsanwalt als Leiter der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht. Er untersteht der Aufsicht des Landesjustizministers. Die Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten werden von Leitenden Oberstaatsanwälten geleitet, die dem Generalstaatsanwalt unterstehen. Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht besteht aus Staats- und Amtsanwälten. Amtsanwälte besitzen i.d.R. nicht die Befähigung zum Richteramt und dürfen nur beim Amtsgericht tätig werden.
Die Staatsanwälte sind im Gegensatz zu den Richtern an die Weisung ihrer vorgesetzten Behörde, Generalstaatsanwaltschaft etc. gebunden. Grenzen des Weisungsrechts ergeben sich aus dem Legalitätsprinzip und den allgemeinen Gesetzen.
Zeugen, Sachverständige und Beschuldigte müssen auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft erscheinen.
Tätigkeit: Als Strafverfolgungsbehörde obliegt ihr die Leitung des Ermittlungsverfahrens, die Erhebung und Vertretung der Anklage und die Strafvollstreckung (Strafprozess); daneben Mitwirkungsrechte im Familien- und Verschollenheitsrecht.
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