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steuerbegünstigtes Sparen
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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I. Begriff:
Freiwilliges Sparen, für das Steuervergünstigungen gewährt werden. Die Vergünstigung besteht in der Abzugsmöglichkeit als Sonderausgaben, in der Gewährung von Prämien bzw. Zulagen oder in Steuerermäßigungen.
II. Sonderausgabenabzug:
Beiträge zu Kapitallebensversicherungen ("Altverträge" bis 1.1.2005) sind im Rahmen der Höchstbeträge als Sonderausgaben abzugsfähig (Vorsorgeaufwendungen). Darüber hinaus sind die während der mindestens zwölfjährigen Laufzeit einer Kapitallebensversicherung auflaufenden außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen auf die Sparanteile nicht steuerpflichtig (§ 20 I Nr. 6 EStG). Bei "Neuverträgen" (ab dem 1.1.2005 mit Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes) werden die Versicherungserträge über einen bestimmten Zeitraum stufenweise steuerpflichtig gestellt. Analog hierzu wird der Sonderausgabenabzug in der Ansparphase über einen bestimmten Zeitraum stufenweise reduziert.
III. Prämiengewährung:
Der Steuerpflichtige kann die Gewährung einer Wohnungsbauprämie in Höhe von 8,8 Prozent der geleisteten Beiträge (maximal von 512 Euro, bei Ehegatten maximal von 1.024 Euro jährlich) beantragen, wenn er die diesbezüglichen Voraussetzungen erfüllt, bes. die entsprechenden Einkommensgrenzen nicht überschreitet. Geregelt im Wohnungsbau-Prämiengesetz.
IV. Zulagen:
Die Anlage vermögenswirksamer Leistungen der Arbeitgeber durch den Arbeitnehmer in bestimmten Anlageformen wird durch eine Arbeitnehmer-Sparzulage in Höhe von
je nach Anlageform
18 Prozent oder 9 Prozent der Leistungen (maximal von 400 Euro oder 470 Euro jährlich, wiederum je nach Anlageform) prämiert, wenn die Voraussetzungen des Fünften Vermögensbildungsgesetzes erfüllt sind, bes. gewisse Einkommensgrenzen nicht überschritten werden.
Vgl. auch Vermögensbildung der Arbeitnehmer.
V. Steuerermäßigungen:
Im Rahmen der Berlin-Förderung (Förderung der Wirtschaft von Berlin (West)) wurden Darlehen zur Finanzierung von betrieblichen Investitionen und von Baumaßnahmen im Sinn der §§ 16, 17 BerlinFG durch eine Steuerermäßigung gefördert, die 12 Prozent (§ 16 BerlinFG) bzw. 20 Prozent (§ 17 BerlinFG) der hingegebenen Darlehenssumme, höchstens aber (für Darlehen nach §§ 16, 17 BerlinFG insgesamt) 50 Prozent der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer, die sich ohne die Ermäßigung ergeben würde, betrug. Die Steuerermäßigung nach § 16 BerlinFG konnte für vor dem 1.7.1991, die nach § 17 BerlinFG für vor dem 1.1.1992 gewährte Darlehen in Anspruch genommen werden.
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