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Stimmrechtsbindung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Vertragliche Verpflichtung des Aktionärs, in einem bestimmten Sinn zu stimmen.
Stimmrechtsbindung ist i.d.R. zulässig gegenüber anderen Aktionären oder Dritten. Anderweitige Stimmrechtsbindung kann nichtig sein und u.U. zu Schadensersatz verpflichten (vgl. § 136 II AktG = Verpflichtung des Aktionärs, nach Weisung der Gesellschaft, des Vorstands oder des Aufsichtsrats der Gesellschaft oder nach Weisung eines abhängigen Unternehmens das Stimmrecht auszuüben, ist nichtig.).
Die Stimmrechtsbindung als Stimmenverkauf ist im übrigen unzulässig und als Ordnungswidrigkeit zu ahnden, wenn dafür ein besonderer Vorteil (z.B. ein Entgelt) gewährt oder versprochen wird (§ 405 III Nrn. 6 und 7 AktG).
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