Zitierfähige Version
- Revision von Suspensiveffekt vom 19.02.2018 - 16:57
- Revision von Suspensiveffekt vom 19.10.2017 - 17:47
- Revision von Suspensiveffekt vom 26.02.2013 - 12:06
- Revision von Suspensiveffekt vom 28.01.2013 - 11:45
- Revision von Suspensiveffekt vom 07.04.2010 - 11:13
- Revision von Suspensiveffekt vom 26.03.2010 - 08:35
- Revision von Suspensiveffekt vom 08.06.2009 - 11:54
Suspensiveffekt
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
aufschiebende Wirkung; rechtlicher Begriff zur Bezeichnung der ggf. einem Rechtsmittel oder Rechtsbehelf innewohnenden Wirkung, den Eintritt der Rechtskraft, i.w.S. auch den Vollzug einer Entscheidung etc., zu hemmen.
1. Öffentliches Recht: Eine Einlegung von förmlichen Rechtsbehelfen (Widerspruch und Beschwerde) und von Rechtsmitteln (Klage vor dem Verwaltungsgericht) hat i.d.R. aufschiebende Wirkung insofern, als die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die von dem betroffenen Staatsbürger erhobenen rechtlichen Bedenken auszusetzen ist (z.B. § 80 VwGO).
2. Zivilprozess: Für die Vollstreckbarkeit bestehen Sondervorschriften. Unter bestimmten Voraussetzungen ist aber einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zulässig.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon