Suspensiveffekt
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aufschiebende Wirkung; rechtlicher Begriff zur Bezeichnung der ggf. einem Rechtsmittel oder Rechtsbehelf innewohnenden Wirkung, den Eintritt der Rechtskraft, i.w.S. auch den Vollzug einer Entscheidung etc., zu hemmen.
1. Öffentliches Recht: Eine Einlegung von förmlichen Rechtsbehelfen (Widerspruch und Beschwerde) und von Rechtsmitteln (Klage vor dem Verwaltungsgericht) hat i.d.R. aufschiebende Wirkung insofern, als die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die von dem betroffenen Staatsbürger erhobenen rechtlichen Bedenken auszusetzen ist (z.B. § 80 VwGO).
2. Zivilprozess: Für die Vollstreckbarkeit bestehen Sondervorschriften. Unter bestimmten Voraussetzungen ist aber einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zulässig.