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Tarifzuständigkeit

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Zuständigkeit der Verbände für einen abzuschließenden Tarifvertrag. Tarifzuständigkeit ist nach überwiegender Auffassung ein Erfordernis für die Gültigkeit eines abgeschlossenen Tarifvertrags (nicht zu verwechseln mit dem persönlichen Geltungsbereich eines Tarifvertrags). Maßgebend für Tarifzuständigkeit ist die Satzung der Verbände, z.B. der nach dem Industrieverbandsprinzip gegliederten Einzelgewerkschaften; so können die Verbände der Metallindustrie keine Tarifverträge für den öffentlichen Dienst abschließen. In Zweifelsfällen sind die Satzungen so auszulegen, dass keine Überschneidung auftritt. Grundsätzlich sollte nach der Rechtsprechung des BAG in einem Betrieb nur ein Tarifvertrag gelten (Prinzip der Tarifeinheit). Dieses Prinzip wurde aber durch das Auftreten von Spartengewerkschaften mehr und mehr aufgeweicht und am Schluss auch nicht mehr vom BAG vertreten. Folge: Seit dem 10.7.2015 gibt es das Tarifeinheitsgesetz (BGBl. I 1130). Der durch dieses Gesetz neu eingefügte § 4a TVG bestimmt, dass bei kollidierenden Tarifverträgen im Betrieb nur der Tarifvertrag der Gewerkschaft mit den meisten Mitgliedern anzuwenden ist. Ob das Tarifeinheitsgesetz verfassungskonform, insbesondere mit Art. 9 GG vereinbar ist, ist stark umstritten. Mehrere Gewerkschaften haben Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt.

    Für die Entscheidung über die Tarifzuständigkeit sind die Arbeitsgerichte ausschließlich zuständig, die in diesen Fällen im Beschlussverfahren entscheiden (§§ 2 a I Nr. 3, 97 ArbGG). Die Frage, wer Mehrheitsgewerkschaft nach dem Tarifeinheitsgesetz ist, ist ebenfalls im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zu klären (§§ 2 a I Nr. 6, 99 ArbGG).  

    Anders: Tariffähigkeit.

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