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Trunkenheit im Verkehr
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Vergehen nach § 316 StGB (Trunkenheit kann auch bei § 315c StGB von Bedeutung sein) und Ordnungswidrigkeit (§ 24a StVG).
1. Eine Straftat nach § 316 StGB begeht, wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke (absolute Fahruntüchtigkeit ab einem Blutalkoholgehalt von 1,1 Promille – ein durch die höchstrichterliche Rechtsprechung festgelegter Wert) oder relative Fahruntüchtigkeitbei einem geringeren Blutalkoholgehalt (schon ab 0,2 bis 0,3 Promille, wenn sich die Fahruntüchtigkeit aus der Fahrweise ergibt) oder anderer berauschender Mittel (Drogenkonsum) nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen; es handelt sich um ein sog. abstraktes Gefährdungsdelikt, d.h., es muss nicht unbedingt zu einem „konkreten Gefährdungsvorfall“ bei der Trunkenheitsfahrt gekommen sein.
Strafe: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, daneben fast regelmäßig Entziehung der Fahrerlaubnis. Wer durch Trunkenheitsfahrt Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist strafbar nach § 315c StGB (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe).
2. Eine Ordnungswidrigkeit begeht,wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt mit 0,5 Promille oder mehr Blutalkoholkonzentration, ohne relativ fahruntüchtig zu sein.
Sanktion: Geldbuße bis 1.500 Euro und Fahrverbot.
3. Im Ausland gelten andere Grenzwerte.
Vgl. auch Blutalkoholkonzentration (BAK).
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