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Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG)

Definition: Was ist "Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG)"?

Regelt Gefährdungshaftung für Umweltschäden.

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Gesetz vom 10.12.1990 (BGBl. I 2634) m.spät.Änd., regelt Gefährdungshaftung für Umweltschäden.

    1. Voraussetzungen: Nach § 1 Umwelthaftungsgesetz ist ein Schadensersatzanspruch gegeben, wenn durch eine Umwelteinwirkung, die von einer im Anhang 1 des Umwelthaftungsgesetz genannten Anlage ausgeht, jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt wird und daraus ein Schaden entsteht. Rechtswidrigkeit und Verschulden sind nicht erforderlich. Zu den erfassten Anlagetypen gehören z.B. Kraftwerke, Abfallentsorgungsanlagen, Gießereien, Lackierereien, Geflügelzuchtbetriebe etc. Ein Schaden entsteht nach § 3 I durch eine Umwelteinwirkung, wenn er durch Stoffe, Erschütterung, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht wird, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben (z.B. Lackschäden an Kfz durch schädliche Emissionen). Eine Ersatzpflicht besteht nicht, soweit der Schaden durch höhere Gewalt verursacht wurde (§ 4). Tritt ein Schaden im Rahmen des Normalbetriebs ein, so ist die Ersatzpflicht für Sachschäden ausgeschlossen, wenn die Sache nur unwesentlich oder in einem Maße beeinträchtigt wird, das nach den örtlichen Verhältnissen zumutbar ist (§ 5). Der Kausalitätsnachweis zwischen Umwelteinwirkung, Rechtsgutverletzung und Schaden wird durch die Ursachenvermutung des § 6 erleichtert: Ist eine Anlage nach den Gegebenheiten des Einzelfalles geeignet, den entstandenen Schaden zu verursachen, so wird vermutet, dass der Schaden durch diese Anlage verursacht ist. Diese Ursachenvermutung gilt jedoch nicht für den Normalbetrieb. Normalbetrieb liegt vor, wenn die bes. Betriebspflichten eingehalten worden sind und auch keine Störung des Betriebs stattfindet (§ 6 II). Ferner gilt die Vermutung der Verursachung dann nicht, wenn ein anderer Umstand nach den Gegebenheiten des Einzelfalles geeignet ist, den Schaden zu verursachen (§ 7 II). Da die Vermutung des § 6 erst dann gilt, wenn der Geschädigte nachgewiesen hat, dass die Anlage nach den Gegebenheiten des Einzelfalles geeignet war, den entstandenen Schaden zu verursachen, kann er nach §§ 8–9 Auskunft vom Inhaber der Anlage und von Behörden verlangen, soweit dies zur Feststellung, dass ein Schadensersatzanspruch nach dem Umwelthaftungsgesetz besteht, erforderlich ist. Ebenso kann der Geschädigte nach § 9 Auskunft von bestimmten Behörden verlangen. Denselben Auskunftsanspruch hat der Inhaber einer Anlage, der von dem Geschädigten in Anspruch genommen wird (§ 10). Der Ersatzpflichtige haftet insgesamt bis zu einem Höchstbetrag von 85 Mio. Euro (§ 15). In § 16 wird in engen Grenzen ein Ausgleich sog. Öko-Schäden normiert. Stellt die Beschädigung einer Sache auch eine Beeinträchtigung der Natur oder der Landschaft dar, so kann der Geschädigte, sofern er den früheren Zustand wieder herstellt, die Herstellungskosten verlangen. Der Geschädigte kann auch einen Schmerzensgeldanspruch geltend machen (§ 8). Es gilt die dreijährige Verjährungsfrist. Die als bes. gefährlich eingestuften Anlagentypen, die im Anhang 2 des Gesetzes aufgeführt sind, unterliegen der Pflicht zur Deckungsvorsorge, wozu bes. der Abschluss einer Haftpflichtversicherung (Umwelthaftpflichtversicherung) in Frage kommt (§ 19). Die Nichterfüllung der Deckungsvorsorge ist strafbewehrt (§ 21).

    2. Ziel des Gesetzes ist es, die durch Umweltschäden betroffenen Personen und Einrichtungen in ihrer Rechtsstellung zu schützen bzw. zu stärken. Außerdem werden vom Umwelthaftungsgesetz Anreize zur Schadensprävention erwartet.

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