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uneinbringliche Forderungen

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Forderungen, die endgültig als verloren anzusehen sind. Uneinbringliche Forderungen sind voll bzw. auf den Erinnerungswert abzuschreiben, die Umsatzsteuer ist zu korrigieren.

    Buchungssatz: sonstige betriebliche Aufwendungen oder außerordentliche Aufwendungen und Umsatzsteuer an Forderungen.

    Anders: zweifelhafte (dubiose) Forderungen.

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