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Untereinstandsverkäufe
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Marktstarke Unternehmen dürfen gemäß § 20 IV S. 2 Nr. 1 und 2 GWB Lebensmittel nicht und andere Waren oder gewerbliche Leistungen jedenfalls nicht auf Dauer, sondern nur gelegentlich unter Einstandspreis verkaufen. Anderenfalls liegt aufgrund der davon ausgehenden Verdrängungswirkung eine unbillige Behinderung der kleinen und mittleren Wettbewerber vor. Vom Verbot des Verkaufs unter Einstandspreis von Lebensmitteln sind lediglich „Notverkäufe“ wegen drohenden Verderbs oder drohender Unverkäuflichkeit der Waren. Die Möglichkeit zu einer anderslautenden sachlichen Rechtfertigung ist im Gesetz vorgesehen.
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