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Untereinstandsverkäufe

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Marktstarke Unternehmen dürfen gemäß § 20 IV S. 2 Nr. 1 und 2 GWB Lebensmittel nicht und andere Waren oder gewerbliche Leistungen jedenfalls nicht auf Dauer, sondern nur gelegentlich unter Einstandspreis verkaufen. Anderenfalls liegt aufgrund der davon ausgehenden Verdrängungswirkung eine unbillige Behinderung der kleinen und mittleren Wettbewerber vor. Vom Verbot des Verkaufs unter Einstandspreis von Lebensmitteln sind lediglich „Notverkäufe“ wegen drohenden Verderbs oder drohender Unverkäuflichkeit der Waren. Die Möglichkeit zu einer anderslautenden sachlichen Rechtfertigung ist im Gesetz vorgesehen. Keine unbillige Behinderung liegt vor, wenn Lebensmittel an gemeinnützige Einrichtungen zur Verwendung im Rahmen ihrer Aufgaben abgegeben werden (§ 20 IV S. 4 GWB). Sämtliche vorgenannten Regelungen zu Untereinstandsverkäufen gelten bis zum 31.12.2012 (vgl. Art. 3 i.V. mit Art. 1a des Gesetzes zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels vom 18.12.2007, BGBl I Nr. 66, S. 2966).

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