Zitierfähige Version
- Revision von Untereinstandsverkäufe vom 19.02.2018 - 17:02
- Revision von Untereinstandsverkäufe vom 29.11.2017 - 12:54
- Revision von Untereinstandsverkäufe vom 12.06.2013 - 17:02
- Revision von Untereinstandsverkäufe vom 06.02.2013 - 11:40
- Revision von Untereinstandsverkäufe vom 09.01.2013 - 13:58
- Revision von Untereinstandsverkäufe vom 28.09.2010 - 10:24
- Revision von Untereinstandsverkäufe vom 07.04.2010 - 11:03
- Revision von Untereinstandsverkäufe vom 31.03.2010 - 12:08
- Revision von Untereinstandsverkäufe vom 23.11.2009 - 16:41
- Revision von Untereinstandsverkäufe vom 16.07.2009 - 15:15
- Revision von Untereinstandsverkäufe vom 08.06.2009 - 11:54
Untereinstandsverkäufe
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
Marktstarke Unternehmen dürfen gemäß § 20 III S. 2 Nr. 1 GWB Waren oder gewerbliche Leistungen jedenfalls nicht auf Dauer, sondern nur gelegentlich unter Einstandspreis verkaufen. Anderenfalls liegt aufgrund der davon ausgehenden Verdrängungswirkung eine unbillige Behinderung der kleinen und mittleren Wettbewerber vor. Der Einstandspreis ist dabei im Gesetz definiert als der zwischen dem Unternehmen mit überlegener Marktmacht und seinem Lieferanten vereinbarte Preis für die Beschaffung der Ware oder Leistung, auf den allgemein gewährte und im Zeitpunkt des Angebots bereits mit hinreichender Sicherheit feststehende Bezugsvergünstigungen anteilig angerechnet werden, soweit nicht für bestimmte Waren oder Leistungen ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist (vgl. § 20 III S. 3 GWB).
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon