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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Natural- oder Geldzuwendungen, die den Lebensbedarf des Berechtigten decken sollen.

    1. Familienrechtliche Verpflichtung: Unterhaltspflicht.

    Zuwendungen unter Lebenden zum angemessenen Unterhalt unterliegen nicht der Erbschaftsteuer (§ 13 I Nr. 12 ErbStG).

    Einkommensteuerlich können Unterhaltsaufwendungen beim Geber unter gewissen Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung oder Sonderausgaben berücksichtigt werden (Unterhaltsleistungen).

    2. Bestandteil des Arbeitslohns: Sachbezüge.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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