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Unterhalt
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Natural- oder Geldzuwendungen, die den Lebensbedarf des Berechtigten decken sollen.
1. Familienrechtliche Verpflichtung: Unterhaltspflicht.
Zuwendungen unter Lebenden zum angemessenen Unterhalt unterliegen nicht der Erbschaftsteuer (§ 13 I Nr. 12 ErbStG).
Einkommensteuerlich können Unterhaltsaufwendungen beim Geber unter gewissen Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung oder Sonderausgaben berücksichtigt werden (Unterhaltsleistungen).
2. Bestandteil des Arbeitslohns: Sachbezüge.
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