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unvertretbare Handlung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Handlung, die durch einen Dritten nicht vorgenommen werden kann (Aufstellung einer Bilanz, Ausstellung eines Zeugnisses oder eines Wechsels u.Ä.).
Erfüllt der Schuldner nach Verurteilung zur Vornahme einer unvertretbaren Handlung nicht, so wird er auf Antrag des Gläubigers vom Prozessgericht des ersten Rechtszuges durch Zwangsgeld (bis 25.000 Euro) oder Zwangshaft (bis zu sechs Monaten) dazu angehalten (§ 888 I ZPO).
Ausnahmen: Verurteilung zur Eingehung einer Ehe, zur Herstellung des ehelichen Lebens, zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag (§ 888 III ZPO). – Anders: Vertretbare Handlung.
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