Direkt zum Inhalt

unvertretbare Handlung

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Handlung, die durch einen Dritten nicht vorgenommen werden kann (Aufstellung einer Bilanz, Ausstellung eines Zeugnisses oder eines Wechsels u.Ä.).

    Erfüllt der Schuldner nach Verurteilung zur Vornahme einer unvertretbaren Handlung nicht, so wird er auf Antrag des Gläubigers vom Prozessgericht des ersten Rechtszuges durch Zwangsgeld (bis 25.000 Euro) oder Zwangshaft (bis zu sechs Monaten) dazu angehalten (§ 888 I ZPO).

    Ausnahmen: Verurteilung zur Eingehung einer Ehe, zur Herstellung des ehelichen Lebens, zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag (§ 888 III ZPO).

    Anders: vertretbare Handlung.

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com