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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Allgemein: Zu unterscheiden sind präferenzieller, nicht-präferenzieller und wettbewerbsrechtlicher U. Die Gesamtheit dieser drei Rechtsebenen zusammen mit der Vielzahl von Präferenzabkommen resultiert in einer nur sehr schwer überschaubaren Rechtssituation.

    2. Nicht-präferenzieller U. (auch: Handelspolitischer U., IHK-U. oder Kammer-U., weil er durch Ursprungszeugnisse der IHK oder der Handwerks- und Landwirtschaftskammer bestätigt wird): a) Er verleiht Gütern eine wirtschaftliche „Staatsangehörigkeit”, wird nach den Regeln des Exportlandes bestimmt und gilt weltweit; bestimmt durch Art. 23 und 26 ZK. Nicht-präferenzieller U. ist u.a. von Bedeutung für eine (staatliche) Ausfuhrkreditversicherung (Euler Hermes Kreditversicherungs-AG), weil nur deutsche Waren (mit einem bestimmten zulässigen Anteil an Nicht-EU-Waren) abgesichert werden, bei Akkreditiven, wo der Ursprungsnachweis Teil der erforderlichen Dokumentation sein kann, bei Antidumpingzöllen oder weil die Importbestimmungen anderer Länder ein Ursprungszeugnis verlangen.

    b) Die zollrechtlichen Beziehungen bestehen in der einheitlichen Anwendung des Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaft (ausgenommen der Präferenzmaßnahmen nach Art. 20 IIId und e) in der Anwendung anderer als zolltariflicher Maßnahmen, die durch besondere Gemeinschaftsvorschriften für den Warenverkehr festgelegt worden sind; ferner die Ursprungsbestimmungen für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen, die i.d.R. von Handels- und Handwerkskammern ausgestellt werden.

    Merkmale: Die Ursprungsregelungen bestimmen, welches Land als Ursprungsland einer Ware in Betracht kommt. Oft ist diese Feststellung schwierig, weil mehrere Unternehmen in verschiedenen Ländern an der Herstellung oder Bearbeitung einer solchen Ware beteiligt sind. Für solche Fälle bestimmt Art. 24 ZK für den allgemeinen U. Folgendes: „Eine Ware, an deren Herstellung zwei oder mehrere Länder beteiligt waren, ist Ursprungsware des Landes, in dem sie der letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- und Verarbeitung unterzogen worden ist, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgekommen worden ist und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt.”

    Abgrenzung: Ob eine Be- oder Verarbeitung einer Ware als wesentlich und wirtschaftlich gerechtfertigt anzusehen ist, ergibt sich i.d.R. aus den Umständen des Einzelfalles. In Zweifelsfällen entscheidet nach Anhören des Ursprungsausschusses die EU-Kommission. Be- und Verarbeitungen, die eindeutig nur zur Umgehung der Bestimmungen vorgenommen werden, führen keinesfalls zu einer Nationalisierung (Art. 25 ZK).

    Nach Art. 23 ZK besitzen Waren, die vollständig in einem Land gewonnen oder hergestellt worden sind, die Ursprungseigenschaft dieses Landes. Welche Waren oder Warengruppen im Einzelnen hierunter fallen, ergibt sich aus der Auflistung in Art. 23 ZK.

    Ungeachtet der Vorlage eines Dokuments zum Nachweis des U. können die Zollbehörden im Fall ernsthafter Zweifel weitere Beweismittel verlangen, um die Angaben über den U. der Waren zu klären (Art. 26 ZK).

    Der Präferenzursprung beurteilt sich nach dem Positionswechsel der Waren, bestimmten Produktionsstufen oder Wertklauseln.

    3. Präferenzieller U.: Er ist nach völlig anderen Regeln und mit anderen Dokumenten nachzuweisen, um beim Inport von Waren Zollvergünstigungen (Zollpräferenzen) in Anspruch nehmen zu können. Die präferenziellen Ursprungskriterien ergeben sich über Art. 27 ZK bei einseitiger Gewährung aus den Regeln der ZK-DVO, im Übrigen aus den vielfältigen Präferenzabkommen. Die EU hat mit zahlreichen Staaten und Staatengruppen entsprechende Präferenzabkommen abgeschlossen.

    4. Der wettbewerbsrechtliche U. bezieht sich auf die Berechtigung der Kennzeichnung „Made in ...” (z.B. Germany). Einige Länder (u.a. die USA) stellen dabei erhebliche formale Anforderungen.

     

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