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Ursprungslandregeln
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Zur Erlangung der präferenziellen Ursprungseigenschaft einer Ware nach Art. 27 ZK setzen viele Präferenzabkommen einen bestimmten Anteil an inländischer Wertschöpfung voraus, um das Produkt als im Ursprungsland gefertigt ansehen zu können. Damit soll verhindert werden, dass Warenbestandteile in ein Land geliefert und dort in „Schraubenzieherfabriken” lediglich zusammengesetzt werden, nur um dort die Ursprungseigenschaft zu erlangen. Die Ursprungslandregeln sind je nach Präferenzabkommen in verschiedenen Listen zusammen gefasst, welche für jede Ware die Listenbedingungen oder Listenregeln festlegen.
Vgl. auch Ursprung, Ursprungsland, Freihandelszone, Zollunion.
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