Direkt zum Inhalt

Verbindung

Definition: Was ist "Verbindung"?

I. Bürgerliches Recht: Die Verbindung mehrerer Sachen miteinander bewirkt grundsätzlich noch keinen Untergang des Eigentums an den bisher getrennten Sachen, es sei denn, die bisher getrennten Sachen werden wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache. II. Urheberrecht: Haben mehrere Urheber ihre Werke zu gemeinsamer Verwertung miteinander verbunden, kann jeder vom anderen die Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung und Änderung des verbundenen Werks verlangen, soweit zumutbar.

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Bürgerliches Recht
    2. Urheberrecht

    Bürgerliches Recht

    1. Die Verbindung mehrerer Sachen miteinander bewirkt grundsätzlich noch keinen Untergang des Eigentums an den bisher getrennten Sachen, es sei denn, die bisher getrennten Sachen werden wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache.

    2. Werden bewegliche Sachen zu einer einheitlichen Sache miteinander verbunden, erwerben die bisherigen Eigentümer das Miteigentum an der neuen Sache; die Anteile bestimmen sich nach dem Verhältnis des Wertes der verbundenen Sachen im Zeitpunkt der Verbindung. Ist jedoch eine der Sachen als Hauptsache anzusehen, erwirbt ihr Eigentümer Alleineigentum (§ 947 BGB).

    3. Ebenso, wenn bewegliche Sachen durch die Verbindung wesentliche Bestandteile eines Grundstücks werden (§ 946 BGB).

    4. Ausgleich für den Rechtsverlust wie bei der Verarbeitung (§ 951 BGB).

    Urheberrecht

    1. Haben mehrere Urheber ihre Werke zu gemeinsamer Verwertung miteinander verbunden, kann jeder vom anderen die Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung und Änderung des verbundenen Werks verlangen, soweit zumutbar (§ 9 UrhG).

    2. Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werks (§ 8 UrhG).

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Autoren der Definition

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com