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verhaltensbedingte Kündigung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses, die aus Gründen, die in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, sozial gerechtfertigt sein kann (§ 1 II KSchG). Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers sind v.a. Pflichtverletzungen des Arbeitsvertrags (Vertragsbruch) wie z.B. Unpünktlichkeit, anhaltende mangelhafte Arbeitsleistung, Nichtbeachtung erteilter Weisungen. Einmalige und geringfügige Vertragsverstöße können eine verhaltensbedingte Kündigung nicht rechtfertigen. Bei der verhaltensbedingten Kündigung ist i.d.R. eine vorherige Abmahnung erforderlich, es sei denn, es handelt sich um ein krasses Fehlverhalten (Beispiel für letzteres: Diebstahl, Veruntreuung im Arbeitsverhältnis). Bei Bagatelldiebstahl und -delikten ist die Rechtsprechung seit der "Emmely-Entscheidung" des BAG, 10.6.2010 - 2 AZR 541/09 - NZA 2010, 1227, nicht mehr ganz so strikt zulasten des Arbeitnehmers. In solchen Fällen bedarf es vielmehr auch einer Interessenabwägung, in der insbesondere ein bisher störungsfreier Verlauf des Arbeitsverhältnisses und eine lange Betriebszugehörigkeit zugunsten des Arbeitnehmers ins Felde geführt werden können.  

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