Zitierfähige Version
- Revision von Verlagsrecht vom 19.02.2018 - 17:04
- Revision von Verlagsrecht vom 06.02.2013 - 11:41
- Revision von Verlagsrecht vom 28.09.2010 - 14:10
- Revision von Verlagsrecht vom 12.01.2010 - 09:36
- Revision von Verlagsrecht vom 25.11.2009 - 16:45
- Revision von Verlagsrecht vom 07.10.2009 - 11:47
- Revision von Verlagsrecht vom 08.06.2009 - 11:54
Verlagsrecht
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
historisch das ältere Rechtgebiet, aus dem sich das Urheberrecht entwickelt hat, geregelt im Verlagsgesetz vom 19.6.1901 (RGBl 217) m.spät.Änd. Zentraler Gegenstand ist der Verlagsvertrag, der ein Vertrag auf der Grundlage des urheberrechtlichen Vervielfältigungsrechts ist. Vervielfältigung im Sinn des Verlagsvertrags ist die Vervielfältigung in jedem Druckverfahren, nicht dagegen Schallplatten- und andere Tonaufnahmen, Verfilmung und Bühnenaufführung, Rundfunk- und Fernsehsendung; derartige Verträge sind keine Verlagsverträge, v.a. der Musikverlagsvertrag erstreckt sich regelmäßig nicht auf diese Verwertungsrechte, sondern betrifft das „Papiergeschäft” genannte Recht zur graphischen Vervielfältigung (§ 2 VerlG). Der Verlagsvertrag verpflichtet den Urheber, ein Werk der Literatur oder der Tonkunst dem Verleger zur Vervielfältigung und Verbreitung auf eigene Rechnung zu überlassen, er verpflichtet den Verleger zur Vervielfältigung und Verbreitung, also zur Ausübung der ihm überlassenen Verwertungsrechte. Erfasst der Vertrag künftige Werke oder enthält er Beschränkungen nach § 18 I Nr. 1–4 GWB, bedarf der Vertrag der Schriftform (§ 40 I UrhG). Für die Auslegung des Verlagsvertrages gilt der Zweckübertragungsgrundsatz. Den Verfasser treffen als Hauptpflichten die Pflicht zur Ablieferung und Erhaltung des Werks, bei Verträgen über künftige Werke die Pflicht zur Herstellung des Werks (§§ 10 f. VerlG) und zur Einräumung des ausschließlichen V. (§ 8 VerlG). Als Nebenpflichten treffen ihn entgegen § 20 VerlG aufgrund abweichender Verkehrssitte regelmäßig die Korrekturpflicht und je nach Vertragsgestaltung häufig Optionspflichten. Sofern (zulässige) Wettbewerbsverbote vereinbart werden, sind diese restriktiv auszulegen. Den Verleger treffen als Hauptpflichten die Vervielfältigungs- und Verbreitungspflicht (§§ 14 f. VerlG, bis zur Beendigung der Vervielfältigung darf der Verfasser Änderungen am Werk vornehmen, § 12 VerlG) sowie die Vergütungspflicht für die Werknutzung (§§ 22–24 VerlG); als Nebenpflichten die Überlassung von Frei- und Vorzugsexemplaren (§§ 25 f. VerlG), soweit der Verfasser einen entsprechenden Vorbehalt gemacht hat, die Pflicht zur Rückgabe des Manuskripts (§ 27 VerlG). Im Übrigen enthält das Verlagsgesetz besondere Vorschriften zu Verwertungspflichten bez. sog. Nebenrechte, zur näheren Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses, seine Beendigung und v.a. nähere Vorschriften zum Rücktrittsrecht (§§ 30–32, 35 VerlG).
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon