Zweckübertragungsgrundsatz
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
im Immaterialgüterrecht entwickelter Grundsatz zur Auslegung von Verträgen, mit denen Immaterialgüterrechte übertragen oder mit Nutzungsrechten (Lizenzen) belastet werden, demzufolge nicht mehr Rechte übertragen oder eingeräumt werden, als zur Erreichung des schuldrechtlich festgelegten Zwecks unbedingt erforderlich sind (vgl. § 31 V UrhG).
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