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Verlagsvertrag

Definition: Was ist "Verlagsvertrag"?

Formfreier Vertrag im Sinn des Verlagsgesetzes, der den Verfasser verpflichtet, sein Werk der Literatur oder der Tonkunst einem Verleger zur Vervielfältigung und Verbreitung auf eigene Rechnung zu überlassen und den Verleger verpflichtet, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten. Das dem Verleger vom Verfasser eingeräumte ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung ist das Verlagsrecht.

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon
    Formfreier Vertrag im Sinn des Verlagsgesetzes vom 19.6.1901 (RGBl 217) m.spät.Änd., der den Verfasser verpflichtet, sein Werk der Literatur oder der Tonkunst einem Verleger zur Vervielfältigung und Verbreitung auf eigene Rechnung zu überlassen und den Verleger verpflichtet, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten (§1 VerlG). Das dem Verleger vom Verfasser eingeräumte ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung ist das Verlagsrecht (§ 8 VerlG).

    1. Der Verlagsvertrag kann auch Abmachungen über weitere Werknutzungen wie Aufführungs- und Senderecht enthalten. Das Verlagsgesetz findet weitgehend nur dann Anwendung, wenn Parteien nichts anderes vereinbart haben, etwa zu Sonderausgaben (§ 4), Auflagen (§ 5), Freiexemplare (§§ 6, 25), Frist und Ablieferung des Werkes (§ 10), Änderungsrecht des Verfassers (§ 12), Neuauflage (§ 17), Kündigungsrecht des Verlegers (§ 18), Sammelwerke (§ 19, 43, 45), Korrektur (§ 20), Ladenpreis (§ 21), Honorar (§§ 22–24), Manuskriptrückgabe (§27), gemeinfreie Werke (§§ 39, 40) und vorzeitiger Tod des Verfassers (§ 34).

    2. Es ist auf Seiten des Verlegers ein Handelsgeschäft gemäß § 343 HGB.

    3. Ein Verfasserhonorar gilt, falls im Verlagsvertrag nicht ausdrücklich erwähnt, als stillschweigend vereinbart (§ 22 I 2 VerlG); es kann auch in einer Absatz- oder Gewinnbeteiligung bestehen.

    4. Beendigung des Verlagsvertrags durch Ablauf der Vertragszeit, Vergriffensein der Auflage, Ablauf der urheberrechtlichen Schutzfrist, Kündigung u.a.

    5. Vom Verlagsgesetz nicht erfasst werden Verträge über den Verlag einer Zeitung oder Zeitschrift.

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