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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Handelsrecht
    2. Außenwirtschaftsrecht

    Handelsrecht

    Der Versender ist der Auftraggeber des Spediteurs: Für dessen Rechnung besorgt der Spediteur die Versendung (§ 453 HGB). Der Spediteur ist im Verhältnis zum Frachtführer Absender, im Verhältnis zum Verfrachter Befrachter.

    Außenwirtschaftsrecht

    Versender ist, wer auf Veranlassung eines Ausführers (vgl. Definition in § 2 Nr. 2 AWG), dem er zur Lieferung verpflichtet ist, die Ware zur Erfüllung eines Liefervertrages des Ausführers an dessen gebietsfremden, ausländischen Abnehmer liefert.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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