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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    I. Handelsrecht:

    Der Versender ist der Auftraggeber des Spediteurs: Für dessen Rechnung besorgt der Spediteur die Versendung (§ 453 HGB). Der Spediteur ist im Verhältnis zum Frachtführer Absender, im Verhältnis zum Verfrachter Befrachter.

    II. Außenwirtschaftsrecht:

    Versender ist, wer auf Veranlassung eines Ausführers, dem er zur Lieferung verpflichtet ist, die Ware zur Erfüllung eines Liefervertrages des Ausführers an dessen gebietsfremden Abnehmer liefert.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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